Betriebsrat: was Arbeitgeber wissen müssen

Ziel eines Betriebsrats ist es, die Interessen der Mitarbeiter innerhalb eines Unternehmens gegenüber der Geschäftsleitung zu vertreten und sich für eine konstruktive Zusammenarbeit sowie für angemessene Arbeitsbedingungen einzusetzen. Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten dem Betriebsrat genau zuteilwerden, ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Auch für den Arbeitgeber ist es wichtig, über die Wirkungsbereiche und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats informiert zu sein. Die Arbeitgeberbibliothek bietet hierfür eine Reihe von Fachpublikationen, die über die aktuellen Bestimmungen praxisnah informieren.

Aufgaben eines Betriebsrats

Der Betriebsrat hat einige grundlegende Aufgaben zu erfüllen, die zur Vertretung und Durchsetzung sämtlicher Interessen der Arbeitnehmer beitragen und für die Einhaltung von Normen und Vorschriften im Betrieb sorgen sollen.

So überprüft er die Einhaltung von geltenden Gesetzen, Verträgen, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften zugunsten der Beschäftigten und ist für die tatsächliche Durchsetzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zuständig. Darüber hinaus hat er die Aufgabe, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen beim Arbeitgeber vorzustellen.

Als Vertreter der Belegschaft eines Betriebes nimmt der Betriebsrat Anliegen und Anregungen von Beschäftigten entgegen und verhandelt ihre Umsetzung nach Möglichkeit mit dem Arbeitgeber.

An dieser Stelle ist für den Arbeitgeber wichtig: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht inne, das vom Arbeitgeber berücksichtigt werden muss. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die viele oder alle Mitarbeiter betreffen, so zum Beispiel die Verteilung der Arbeitszeit, die Handhabung von Überstunden oder betriebliche Verbote. Auch Kündigungen dürfen vom Arbeitgeber nur dann ausgesprochen werden, wenn sie vorher dem Betriebsrat zugetragen wurden. Der Betriebsrat wiederum ist befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Einspruch gegen die Kündigungsforderung zu erheben. Alle wichtigen Bestimmungen finden Sie hier mit praxisbezogenen Erläuterungen im Betriebsverfassungsgesetz

Gründung eines Betriebsrats

Ein Betriebsrat kann gegründet werden, sobald mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Davon wiederum müssen drei wählbar sein. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Form der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle. So können zum Beispiel auch Aushilfen, Leiharbeiter oder Auszubildende an der Betriebsratswahl teilnehmen.

Wählbar allerdings sind nur Arbeitnehmer, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind. Das gilt grundsätzlich auch für befristete Beschäftigte, wobei ihr Mandat als Betriebsrat mit Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses endet. Leitende Angestellte, die über eine bedeutende Entscheidungsbefugnis innerhalb des Betriebes verfügen, können hingegen nicht gewählt werden und sind auch nicht wahlberechtigt.

Soll in einem Betrieb zum ersten Mal ein Betriebsrat gegründet werden, gibt es im Ablauf einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. So müssen mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeiter zunächst zu einer Betriebsversammlung einladen, in der schließlich ein Wahlvorstand demokratisch gewählt wird. Der Arbeitgeber hat im Zuge der Einladung den Mitarbeitern alle Informationen zu geben, die zur Bestimmung der wahlberechtigten und der wählbaren Beschäftigten notwendig sind, und ist darüber hinaus in der Pflicht, notwendige Räume und Materialien für die Betriebsratswahl und die vorhergehenden Versammlungen zur Verfügung zu stellen.

Besteht bereits ein Betriebsrat im Unternehmen, finden Neuwahlen turnusmäßig alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt. Dafür hat der bestehende Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsratssitzung durch Beschluss zu bestellen.

 Die Betriebsratswahl

Ist ein Wahlvorstand gewählt, hat er noch in der gleichen Versammlung die Wählerliste zu erstellen. Zu den weiteren Aufgaben des Wahlvorstands zählen laut Betriebsverfassungsgesetz die Erstellung des Wahlausschreibens, die Prüfung von Wahlvorschlägen sowie die Durchführung und die anschließende Auszählung der Stimmabgabe. In der Strukturierung seiner Aufgaben ist der Vorstand dabei völlig frei, der Arbeitgeber ist dahingehend nicht weisungsbefugt und darf auch inhaltlich keine Vorschriften erteilen.

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der Betriebsratswahl vollständig zu tragen und alle Kosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl entstehen. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für Wahlunterlagen und notwendige Technik sowie das Porto für Briefwahlunterlagen oder die Kosten für den Druck von Stimmzetteln.

Zum genauen Ablauf der Betriebsratswahl bietet die Literatur der Arbeitgeberbibliothek alle wichtigen und aktuellen Informationen.

Sonderrechte für Betriebsratsmitglieder

Für Mitglieder des Betriebsrats oder des Wahlvorstands gelten gesetzliche Sonderregelungen, die vom Arbeitgeber einzuhalten sind. So genießen entsprechende Beschäftigte während ihrer Amtszeit als Betriebsratsmitglied einen besonderen Kündigungsschutz, weshalb Ihnen nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden darf. Bei Initiatoren einer Wahlversammlung gilt dieser Schutz vor Entlassungen drei Monate ab der ersten Einladung – unabhängig davon, ob eine Wahl letzten Endes tatsächlich stattfindet oder nicht.

Außerdem sind Mitglieder des Betriebsrats für die Erfüllung ihrer damit einhergehenden Aufgaben stets von ihrer eigentlichen Tätigkeit freizustellen. Die Betriebsratsarbeit muss vom Arbeitgeber wie üblich vergütet werden. Auch anfallende Kosten für Büromaterial oder erforderliche Schulungen sind von ihm zu übernehmen.

Generell gilt: Betriebsrats- oder Wahlvorstandsmitglieder dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt und in keinem Fall an ihrer Arbeit im Betriebsrat gehindert werden. Der Arbeitgeber hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen und die ihm vorgelegten Anliegen aufgeschlossen und sachlich zu verhandeln. Damit er den Betriebsrat als mitwirkende Instanz im Betrieb ausreichend miteinbeziehen kann, ist es wichtig, dass der Arbeitgeber Rechte und Pflichten des Betriebsrats auf Gesetzesebene genau kennt. Die Arbeitgeberbibliothek bietet hierfür eine seriöse und umfassende Informationsquelle.

Empfehlungen

Cover Betriebsratswahlen 2022 | Arbeitgeberbibliothek

Reihe Praxishandbuch Band 7

Betriebsratswahlen 2022

Inklusive der gesetzlichen Änderungen in der Wahlordnung aus Oktober 2021
21,90