Mutterschutz – was Arbeitgeber beachten müssen

Das Mutterschutzgesetz, auch MuSchG abgekürzt, existiert seit 1952. Das Gesetz soll den Schutz von Schwangeren und stillenden Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium sichern. Da sich die Arbeitswelt seit 1952 gewandelt hat, wurde auch das Mutterschutzgesetz immer wieder angepasst. Die letzten großen Änderungen wurden im Januar 2018 eingeführt. Die vorgenommenen Änderungen beziehen nun auch Schülerinnen und Studentinnen mit ein, und Mütter, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, werden besser geschützt. Außerdem wurde der Kündigungsschutz von Frauen mit einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erweitert sowie die Absicherung selbstständiger und privat krankenversicherter Frauen verbessert.

Mutterschutzgesetz in den Aushangpflichtigen Gesetzen

Das Mutterschutzgesetz ist Teil der Aushangpflichtigen Gesetze, die jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden an der Arbeitsstelle zur Verfügung stellen muss. Alle Arbeitgeber müssen darauf achten, dass sie immer die neueste Version der Aushangpflichtigen Gesetze bei sich im Unternehmen auszulegen oder digital für alle Mitarbeitenden zugänglich zu machen.

Schwangerschaft und Stillen – was ist der Mutterschutz? 

Vorschriften, die der Mutterschutz beinhaltet, dienen dem Schutz von Kind und Mutter vor und nach der Geburt. Dazu gehören auch Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft und nach der Geburt für stillende Mütter. Außerdem beinhaltet der Mutterschutz einen Kündigungsschutz und Entgeltersatzleistungen während des Beschäftigungsverbotes. Der Mutterschutz beginnt, sobald eine Arbeitnehmerin, Studentin oder Schülerin schwanger ist. Das Beschäftigungsverbot für die Schwangere bzw. die Stillende besteht sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Wenn es sich bei der Geburt um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt, endet der Mutterschutz zwölf Wochen nach der Entbindung.

Was müssen Arbeitgeber beim Mutterschutz beachten?

Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, den Mutterschutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen sicherzustellen. Damit muss er beachten, gesetzliche Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht einzuhalten. Außerdem dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes nicht kündigen. Nachdem dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder die Stillzeit mitgeteilt wurde, muss er Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer am Arbeitsplatz durchgeführten Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Der Mutterschutz muss nicht beim Arbeitgeber beantragt werden, sondern muss von ihm eingehalten werden, sobald er durch die werdende Mutter von der Schwangerschaft erfahren hat.

Mutterschutzgesetz – Pflichten des Arbeitgebers 

Wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Stillzeit erfährt, ist er nicht nur dafür verantwortlich, die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen, die er laut Arbeitsschutz sowieso vornehmen muss. Er ist außerdem auch dazu verpflichtet, der nächsten Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz oder dem nächsten Gewerbeaufsichtsamt die Schwangerschaft mitzuteilen. In dieser Mitteilung sollte der Arbeitgeber bereits alle Informationen bezüglich des Arbeitsverhältnisses zusammenfassen. Die Aufsichtsbehörde wird den Arbeitgeber bei Fragen zum Mutterschutz beraten. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden.

Aushangpflichtige Gesetze: Arbeitszeitregelungen beim Mutterschutzgesetz

Mit den Gesetzesänderungen im letzten Jahr haben sich auch die Vorgaben der Arbeitszeit von schwangeren und stillenden Frauen verändert. Der Arbeitgeber darf Schwangere und stillende Mütter im Mutterschutz zwischen 20 und 22 Uhr nur beschäftigen, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt haben. Schwangere dürfen pro Tag nicht mehr als 8 ½ Stunden arbeiten und innerhalb einer Doppelwoche nicht mehr als 90 Stunden. Wenn der Arbeitgeber die schwangere Arbeitskraft an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchte, muss er dies zusätzlich der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Außerdem darf das ärztliche Zeugnis nichts gegen eine Beschäftigung bis 22 Uhr einwenden. Zudem darf keine „unverantwortbare Gefährdung“ durch Alleinarbeit entstehen. Diese tritt ein, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Arbeitsplatz jederzeit verlassen und Hilfe geholt werden kann. 

Beschäftigungsverbot im Mutterschutz 

Wenn der Arbeitgeber eine Gefährdung am Arbeitsplatz für das ungeborene Kind oder die werdende Mutter feststellt, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, den Arbeitsplatz so umzugestalten, dass die Gefährdung nicht mehr besteht. Ist dies nicht möglich, muss die Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, sofern dieser zur Verfügung steht. Eine Lohneinbuße muss die Arbeitnehmerin in diesem Falle nicht befürchten, der Arbeitgeber muss ihr den vollen Lohn weiterzahlen. Wenn auch eine Versetzung der schwangeren Frau in einen nicht gefährdeten Bereich nicht möglich ist, besteht ein Beschäftigungsverbot, das durch ein ärztliches Attest bestätigt werden muss. Die Schwangere darf dann nicht mehr weiterarbeiten, ihre Lohnfortzahlung bekommt ihr Arbeitgeber erstattet. 

Schwangerschaft im Unternehmen – Aushangpflichtige Gesetze

Wenn eine Schwangerschaft in Ihrem Unternehmen bekannt wird, lohnt es sich also auch für Sie als Arbeitgeber, einen Blick in die Aushangpflichtigen Gesetze zu werfen. Denn für die Umsetzung der Mutterschutzregelungen ist der Arbeitgeber zuständig. Er ist dafür verantwortlich, dass der Arbeitsplatz das ungeborene Kind und die schwangere Arbeitnehmerin nicht gefährdet. Außerdem muss er das Beschäftigungsverbot einhalten und die Schwangerschaft bei der Aufsichtsbehörde melden. Auch für die Arbeitnehmer wiederum ist es deshalb wichtig, das Mutterschutzgesetz im Unternehmen in den Aushangpflichtigen Gesetzen nachlesen zu können. 

Aushangpflichtige Gesetze der Arbeitgeberbibliothek

Die Arbeitgeberbibliothek stellt Ihnen die Aushangpflichtigen Gesetze als Buch zum Aushang oder auch in digitaler Form immer in der aktuellen Version zur Verfügung. Außerdem können Sie die Aushangpflichtigen Gesetze auch als Abonnement bei uns erwerben. Per E-Mail werden Sie dann über alle Gesetzesänderungen informiert, sodass Sie und Ihre Mitarbeitenden immer auf dem neuesten Stand sind. 

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