Überblick über Aushangpflichtige Gesetze: Pflichten für Arbeitgeber

Das Arbeitsrecht regelt sowohl bereits bestehende Arbeitsverhältnisse als auch gesetzliche Einstellungs- und Entlassungsbedingungen und ist damit die  Grundlage für ein stabiles Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.

Für große Teile der Vorschriften gilt für den Arbeitgeber eine gesetzliche Aushangpflicht. Mit dem Überblick über aushangpflichtige Gesetze bietet die Arbeitgeberbibliothek Arbeitgebern eine übersichtliche Informationsquelle zum Thema.

Aushangpflicht für Arbeitsschutzgesetze und andere Dokumente

Die gesetzliche Aushangpflicht gilt für eine Reihe von Regelungen des gesetzlichen Arbeitsschutzes und verfolgt den Zweck, die Schutzbestimmungen für die betroffenen Beschäftigten frei zugänglich zu machen. Durch die aushangpflichtigen Arbeitsschutzgesetze soll gewährleistet werden, dass sich Arbeitnehmer selbstständig über ihre Rechte informieren und deren Einhaltung überprüfen können.

Das Gesetz legt hierbei keine bestimmte Form der Auslage fest, üblich ist jedoch ein Aushang, zum Beispiel am schwarzen Brett, innerhalb des Betriebes oder die Veröffentlichung auf einer elektronischen Plattform (zum Beispiel dem Intranet). In letzterem Fall verpflichtet sich der Arbeitgeber, allen Beschäftigten einen entsprechenden Zugang zu den Vorschriften zu garantieren – dazu zählt neben dem Zugriff vom eigenen Arbeitsplatz aus auch ein allgemein zugänglicher Rechner im Betrieb.

Unter die Aushangpflicht fallen unter anderem folgende Gesetze:

  • das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das AGG sieht eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität, Religion oder ethnischen Herkunft vor. Dabei bezieht sich das Gesetz nicht nur auf Prozesse innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch auf Einstellungsverfahren und Entlassungskriterien.
  • das Arbeitszeitgesetz (ArbG): Für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte gilt gleichermaßen das Arbeitszeitgesetz, das die Sicherheit und den gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern gewährleisten soll. Unter das ArbZG fallen Vorschriften zur werktäglichen Arbeitszeit, zu Ruhepausen sowie zur Nacht- und Schichtarbeit. Für den Arbeitgeber zu beachten sind hier einige abweichende Sonderregelungen im Falle eines Tarifvertrages, die ebenfalls im Überblick über aushangpflichtige Gesetze der Arbeitgeberbibliothek zu finden sind.
  • Gesetze zum Schutz bestimmter Arbeitnehmergruppen, wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV): Das MuSchG, das JArbSchG und die KindArbSchV verpflichten den Arbeitgeber zum Schutz besonderer Arbeitnehmergruppen und dazu, präventive Maßnahmen zur gesundheitlichen Sicherheit der Beschäftigten zu ergreifen. Dazu zählen beispielsweise das Bereitstellen von Sitzgelegenheiten und das Gewähren regelmäßiger Ruhepausen für werdende oder stillende Mütter oder behördliche Ausnahmen für die Teilnahme von Jugendlichen bei Abendveranstaltungen.

Ziel aller hier aufgeführten Gesetze ist es, die gerechte und gleichwertige Behandlung aller Beschäftigungsgruppen zu gewährleisten und Sondersituationen angemessen zu regeln. Eine vollständige Auflistung der aushangpflichtigen Arbeitsschutzgesetze finden Sie in folgender Publikation

Zusätzliche aushangpflichtige Dokumente und freiwillige Aushänge

Für Arbeitgeber gilt es zu beachten, dass durch gesetzliche Vorschriften der Aushang weiterer Dokumente verpflichtend sein kann. So unterliegen laut dem Tarifvertragsgesetz zum Beispiel die im Betrieb geltenden Tarifverträge der gesetzlichen Aushangpflicht. Selbiges gilt für die in einigen Branchen speziellen Unfallverhütungsvorschriften, wie zum Beispiel die Strahlenschutzverordnung. Umgekehrt hat der Arbeitgeber der Aushangpflicht entsprechender Gesetze auch nur dann nachzukommen, wenn seine Beschäftigten vom Geltungsbereich der jeweiligen Verordnungen auch tatsächlich betroffen sind. Um zu entscheiden, welche Gesetze im Einzelfall ausgehängt werden sollen oder nicht, hat der Arbeitgeber stets die Möglichkeit, den Betriebsrat beratend hinzuzuziehen.

Neben den aushangpflichtigen Gesetzen und Dokumenten gibt es außerdem eine Reihe weiterer Verordnungen, deren Aushang der Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis vornehmen kann. Zu den zum freiwilligen Aushang geeigneten Gesetzen zählen unter anderem:

  • das Teilzeit- und Befristungsgesetz: Zweck des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern und angemessene Bedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse festzusetzen. So hat der Arbeitgeber beispielsweise einen freien Arbeitsplatz im Betrieb als Teilzeitstelle auszuschreiben, sobald sie sich dafür eignet. 
  • das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer: Jedem Arbeitnehmer steht nach dem Bundesurlaubsgesetz für Arbeitnehmer ein Jahresurlaub von mindestens 24 Werktagen zu. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Wünsche des Beschäftigten hinsichtlich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
  • das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns: Die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns, auf den jeder Beschäftigte Anspruch hat, wird alle zwei Jahre von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen und kann von der Bundesregierung ohne weitere Zustimmung verbindlich gemacht werden. Seit dem 01.01.2017 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 8,84 Euro pro Stunde. 

Die Grenzen freiwilliger Aushänge legt das allgemeine Persönlichkeitsrecht fest, außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers führen oder die betriebsrechtliche Zusammenarbeit infrage stellen. 

Verstöße gegen die Aushangpflicht

Die Erfüllung der gesetzlichen Aushangpflicht durch den Arbeitgeber wird von Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften regelmäßig kontrolliert. Missachtet ein Arbeitgeber die Vorschriften bezüglich aushangpflichtiger Gesetze und kommt er seiner Aushangpflicht unvollständig oder fehlerhaft nach, liegt seinerseits eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor, die entsprechende Konsequenzen nach sich zieht. 

Bei einem entsprechenden Verstoß hat der Arbeitgeber in jedem Fall mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro zu rechnen. Entstehen nachweisliche Schäden durch die versäumte Bekanntmachung relevanter Regelungen, so haftet er zivilrechtlich für den Schaden.

Betrifft der Verstoß den verpflichteten Aushang von gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung einer Wahl, kann es zur Ungültigkeit eines unwissentlich fehlerhaft erlangten Wahlergebnisses und damit zu einer Neuwahl kommen. Bei schweren Verstößen droht dem Arbeitgeber ein Eintrag in das Gewerbezentralregister, in dem negative Eintragungen von Unternehmen aufgeführt sind.

Die Arbeitgeberbibliothek bietet neben der Publikation zum Überblick über aushangpflichtige Gesetze auch eine Downloadversion für Ihr Intranet inklusive aller Aktualisierungen bis zum Lizenzende: Download

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