Geringfügige Beschäftigung – von Minijob über Gleitzeit bis Midijob

Ob Studierende, Rentner, Haushaltsgehilfen oder Arbeitssuchende, die einen Fuß im Arbeitsleben behalten möchten, alle wollen sich etwas Geld dazuverdienen. Hierzu dient die geringfügige Beschäftigung. Sie besteht, wenn das Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet und sich sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Besonderheiten ergeben. Zum 01.01.2013 sind mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ einige umfangreiche Veränderungen in Kraft getreten. Beispielsweise wurden Verdienstgrenzen angehoben und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verordnet.

Die verschiedenen Modelle der geringfügigen Beschäftigung

Die verschiedenen Modelle der geringfügigen Beschäftigung unterscheiden sich in wesentlichen Punkten, die im Vertrag für geringfügig Beschäftigte berücksichtigt werden müssen. Außerdem ist es für Arbeitgeber wichtig, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten des Minijobs zu kennen, da jeder Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anzumelden ist. Hier kann auch die Checkliste für geringfügig Beschäftigte helfen.

Die drei verschiedenen Modelle der geringfügigen Beschäftigung bzw. des Minijobs, haben wir hier kurz zusammengefasst.

  • Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 € monatlich nicht übersteigt. Es fallen Pauschalabgaben wie Krankenversicherung, Rentenversicherung und eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 % an.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreitet. Es fallen keine Pauschalabgaben an.
  • Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 € monatlich nicht übersteigt und es sich um eine haushaltsnahe Tätigkeit handelt. Es fallen Pauschalabgaben in Höhe von 12 % an.

Geringfügige Beschäftigung – was ist zu beachten?

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, auch Minijob genannt, wird das Arbeitsentgelt regelmäßig auf 450 € im Monat bemessen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist in diesem Geschäftsverhältnis kein Kriterium. Es ist möglich, mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig zu betreiben oder unterschiedlich viel Gehalt pro Monat zu verdienen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Jahreseinkommen durch zwölf Monate geteilt unter 450 € liegen muss. Nur wenn dieser Wert unter 450 € liegt, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, in der man von den Sozialversicherungsabgaben befreit ist.

Die kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist im Gegensatz zu der geringfügigen Beschäftigung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgabenfrei. Es werden also keine Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung fällig. So eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr ausübt. Das wesentliche Merkmal der kurzfristigen Beschäftigung ist ihre Befristung.

Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt

Für die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die geringfügig entlohnte Beschäftigung, insbesondere darf das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigen. Um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen, werden sie steuerlich besonders gefördert. Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Entlastung für den Arbeitgeber im Privathaushalt in Form eines Abzugsbetrags von der Einkommenssteuer. Der von der Einkommenssteuer abziehbare Betrag liegt bei 20 % der Aufwendungen und beträgt höchstens 510 €.

Checkliste für geringfügig Beschäftigte

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anzumelden und die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, das Sozialversicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer ist seinerseits dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen (§ 28o SGB IV).

Um eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen zu können, wurde eine Checkliste entwickelt. Diese Checkliste für geringfügig Beschäftigte dient als Leitfaden zur Abfrage von Angaben, die die Festanstellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung ermöglichen.

Der Midijob – die Gleitzone zur Lohnsteuer

Durch die Gleitzone bzw. den Midijob soll die Niedriglohnschwellenproblematik beseitigt werden, die sonst in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg auf die vollen Sozialversicherungsbeiträge führt. In diesem Beschäftigungsverhältnis ist es möglich, mehr als 450 € zu verdienen, vollständig sozialversicherungspflichtig zu sein und keine Lohnsteuer zahlen zu müssen.

Minijob oder Midijob – Gleitzone oder geringfügige Beschäftigung?

Die geringfügige Beschäftigung, auch Minijob genannt, ist ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem das regelmäßige monatliche Entgelt des Arbeitnehmers nicht mehr als 450 € betragen darf. Es handelt sich hierbei um eine Teilzeitbeschäftigung, die weitestgehend sozialversicherungsfrei ist.

Der Midijob ist ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 850,00 € liegt und die 850 € nicht überschreitet. Diese Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, der Arbeitnehmer ist kranken-, renten- sowie pflege- und arbeitslosenversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wird auch Gleitzone genannt, da der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer zahlen muss, wenn er der Steuerklasse 1 bis 4 angehört.

In unserer Broschüre „Geringfügige Beschäftigung in der Praxis – Minijobs und Gleitzone“ finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle Informationen rund um die geringfügige Beschäftigung und die Gleitzone. Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ sind seit dem 01.01.2013 umfangreiche Veränderungen zu beachten, die unsere Broschüre aufschlüsselt. In unserer Broschüre ist zudem die Checkliste für geringfügige Beschäftigung enthalten, ebenso wie Verdienst- und Praxisbeispiele, nach denen sich Arbeitgeber richten können. Außerdem bieten wir Ihnen exklusives Material zum Download, das Sie mit dem in der Broschüre befindlichen Passwort freischalten können, damit Ihnen und Ihren Minijob- und Midijob-Angestellten nichts mehr im Wege steht.

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